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   LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2012 - L 8 AY 37/11 B   

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https://dejure.org/2012,127274
LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2012 - L 8 AY 37/11 B (https://dejure.org/2012,127274)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31.10.2012 - L 8 AY 37/11 B (https://dejure.org/2012,127274)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - L 8 AY 37/11 B (https://dejure.org/2012,127274)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2012 - L 8 AY 37/11
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29. September 2009, B 8 SO 16/08 R und vom 9. Juni 2011, B 8 AY 1/10 R) sind Sozialhilfeleistungen und um solche handelt es sich auch bei den vorliegend streitigen sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich in der Regel nur zu erbringen, wenn Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder des SGB II ununterbrochen fortbesteht.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2012 - L 8 AY 37/11
    Unabhängig davon besteht hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht in Ansehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11).
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2012 - L 8 AY 37/11
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29. September 2009, B 8 SO 16/08 R und vom 9. Juni 2011, B 8 AY 1/10 R) sind Sozialhilfeleistungen und um solche handelt es sich auch bei den vorliegend streitigen sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich in der Regel nur zu erbringen, wenn Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder des SGB II ununterbrochen fortbesteht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2014 - L 8 AY 41/13
    Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. April 2013 abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf die Ausführungen des Senats im (die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ablehnenden) Beschluss vom 31. Oktober 2012 L 8 AY 37/11 ausgeführt, es sei weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen, dass sie in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 12. Oktober 2010 hilfebedürftig gewesen seien.
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